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Mofa

Mindestalter: 15 Jahre

Ausbildung: 

Theorie (6x Grundunterricht) 

Praxis (90 Minuten praktische Ausbildung) 

Prüfung:  Theorieprüfung

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Unterlagen:

Biometrisches Passbild

 

Mit dem Mofa-Führerschein schon früh unabhängig sein

Als Mofa gelten motorisierte Zweiräder, einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder

mit einem Hubraum von höchstens 50 cm³ oder Elektromotor und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h.

Auch Fahrzeuge mit höchstens 30 cm³ Hubraum

oder maximal 500 W Leistung

und einer maximalen Geschwindigkeit

von 20 km/h (Leichtmofas / motorisiertes

Fahrrad) zählen noch als Mofas.

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Sind aber von der Helmpflicht befreit.

 

Leistungscharakteristik: derart ausgelegt, dass oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschussleistung zum Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann.

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Mofa fahren 

Ohne Führerschein / Fahrerlaubnis / Prüfbescheinigung 


von Personen die vor dem 31.03.1965 geboren sind. 

Nachdem 31.03.1965 geborene benötigen  
nur eine Prüfbescheinigung 

 

Dreirädriges Elektro-Kleinkraftrad, 
Zweisitzig. 
Höchstgeschwindigkeit:  25 km/h 

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Piaggio Ape 50 mit 25km/h Mofa-Prüfbescheinigung fahrbar!

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Mit Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung eröffnet sich nun die Möglichkeit die Piaggio APE 50 in einer 25 km/h Version wie ein Mofa fahren zu dürfen! 

 

Die APE 50 ist kultig und wird als Blickfang gerne von Gewerbetreibenden, Hausmeisterdiensten, Gastronomie, etc. als kompaktes Transport und Promotion-Fahrzeug genutzt, doch auch Privatleute lieben das kultige Dreirad von Piaggio.

Vor vielen Jahren gab es bereits 25km/h Versionen der Ape 50. Diese wurden allerdings nachträglich in Deutschland umgerüstet und waren offiziell nur als Krankenfahrstuhl für den Straßenverkehr zugelassen. Die Ladeflächen waren verschlossen und die Fahrzeuge durften auch nur von Personen mit entsprechender Behinderung gefahren werden. Trotzdem kam es sehr oft zum Missbrauch, da die 25km/h eingetragene Höchstgeschwindigkeit viele mit einer "Mofa-Zulassung" gleich setzten, was aber nicht der Fall war! 


Mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung ist diese Grauzone nun beseitigt und man kann die, nun ab Werk mit 25km/h lieferbare, Ape 50 fahren wie ein Mofa! 

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Entsprechend der am 27. Dezember 2016 veröffentlichten Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen jetzt auch folgende Personen die APE 50 in 25 km/h Version fahren:

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Personen, die vor dem 01. April 1965 geboren sind, ohne eine Prüfbescheinigung

Personen, die ab dem 01. April 1965 geboren sind, mit einer gültigen Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas


Die Fahrerlaubnis-Verordnung ist nationales Recht und gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

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Nachfolgend die wesentlichen Textstellen der Verordnung komprimiert zusammengefasst:

Die Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung betrifft unter anderem die Prüfbescheinigung für:

Dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L2e-U – dreirädrige Mopeds, ausgelegt für die Beförderung von Gütern - wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.

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Die Rahmenverordnung 168/2013 weist für die Fahrzeugkategorien L2e-U keine 25 km/h Versionen mehr aus, so dass diese Fahrzeuge gemäß dem nationalen Recht STVZO gedrosselt werden müssen.


Alle Ausführungen der APE 50 werden ab Werk nun auch als 25 km/h Version geliefert. Die Drosselung von 37 km/h auf 25 km/h erfolgt per Reduzierung auf drei Gänge sowie einen geänderten Vergaser.

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Darf  ein Kraftfahrzeug mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h führerscheinlos gefahren werden?

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Es ist nicht zulässig, ein Kraftfahrzeug mit 25 km/h Höchstgeschwindigkeit ohne gültigen Führerschein oder Fahrerlaubnis zu bewegen, denn es gehört nicht zu den fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.

Unter Umständen kann eine Mofa-Prüfbescheinigung aber genügen, wenn das Fahrzeug unter die Kategorie Krankenfahrstuhl fällt.

Ist das nicht der Fall, dann muss ein Führerschein vorhanden sein.

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Wer ist berechtigt, ein 25-km/h Auto zu fahren?

Personen, die im Besitz der Führerscheinklassen B oder AM sind, können 25-km/h Fahrzeuge fahren. Allerdings nur dann, wenn diese nicht unter die Klassifizierung Krankenfahrstühle und unter die Übergangsregelung zur Mofa-Prüfbescheinigung fallen.

 

Ein Krankenfahrstuhl darf als Auto nur dann mit einer Prüfbescheinigung gefahren werden, wenn der Krankenfahrstuhl erstmalig vor dem 30.06.1999 zugelassen wurde.

Und die Prüfbescheinigung muss in diesem Fall vor dem 01.09.2002 ausgestellt worden sein.

 

Zu beachten ist in dem Zusammenhang, dass Sanktionen auf die Fahrzeugführer zukommen können, wenn die Benutzung ohne gültigen Führerschein erfolgt. Liegt dieser Umstand vor, gilt das als Straftat und kann entweder mit einer empfindlichen Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr geahndet werden.

 

Die Leistung eines Fahrzeuges und seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit haben Einfluss darauf, welcher Führerschein benötigt wird.

 

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Es gibt Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr zu erfüllen, die in der FeV festgelegt sind.

Im Paragraf 4 der FeV ist genau definiert, dass in manchen Fällen die Teilnahme am Straßenverkehr auch ohne gültigen Führerschein möglich sein kann.

 

Hierzu zählen beispielsweise zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

der Klassen L2e-P und L2e-U.

Das trifft aber nur dann zu, wenn die Höchstgeschwindigkeit solcher Fahrzeuge durch die Bauart auf ebener Fahrbahn auf 25 km/h begrenzt ist.

 

Es ist teilweise richtig, dass vielleicht noch die alten Bestimmungen, der Übergangsregelungen aus § 76 FeV, gelten.

Diese Bestimmungen besagen, dass Autos mit 25 km/h, die als Krankenfahrstuhl gelten und deshalb noch unter die alten Regelungen fallen, gefahren werden dürfen.

 

Heutzutage ist das aber nicht mehr der Regelfall und Ausnahmen gibt es nur, wie oben beschrieben.

 

 

Weiterhin sind folgende Fahrzeuge zu nennen, die unter bestimmten Voraussetzungen als führerscheinfrei gelten.

So etwa Fahrzeuge, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h besitzen und nicht breiter als 110 cm sind.

Es handelt sich dabei in der Regel um elektrisch angetriebene Krankenfahrstühle. Auch Fahrzeuge, die der Mobilitätshilfe dienen und nicht schneller als 20 km/h fahren, zählen zu dieser Kategorie.

 

  • Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 15 km/h, nicht breiter als 1,10 Meter, Leergewicht maximal 300 Kilogramm, E-Antrieb, als Krankenfahrstuhl zugelassen.

  • Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 20 km/h, nicht breiter als 0,70 Meter, zweispuriges Fahrzeug, das als Mobilitätshilfe gilt.

  • Ferner müssen die Fahrzeuge einsitzig sowie für den Gebrauch durch körperlich beeinträchtigte Personen gedacht sein und deshalb einen Krankenfahrstuhl benötigen, weil er ohne einen solchen den Alltag nicht bewältigen könnte.

      Und es darf das Gesamtgewicht von 500 kg nicht überschritten werden.

 

Mofa-Prüfbescheinigung für Kraftfahrzeuge mit 25 km/h ?

Es ist nur dann möglich, ein auf 25 km/h beschränktes Fahrzeug zu fahren, wenn bereits ein Mofa-Führerschein vorhanden ist.

Diese Fahrzeuge können bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren.

Ein solches Auto wird nach den neuen Bestimmungen der FeV aber nicht mehr als Krankenfahrstuhl zugelassen, denn es nutzt Benzin als Kraftstoff.

Ein Krankenfahrstuhl darf nur noch über einen elektrischen Antrieb verfügen.

In diesem Zusammenhang sollte bemerkt werden, wenn ein solch gedrosseltes Fahrzeug keine entsprechende Zulassung besitzt, darf es natürlich nicht ohne Führerschein bewegt werden. Im Paragraf 5 der FeV ist im Absatz 4 eindeutig bestimmt, dass die Prüfbescheinigung „nur zum Führen von Mofas oder für Zwei- und Dreiräder bis 25 km/h“ gültig ist.

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Von einem „Auto“ ist hier nicht die Rede.

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Also dürfen Autos oder Elektrofahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht bewegt werden, wenn nur eine Mofa–Prüfbescheinigung vorliegt.

Ein Führerschein ist also notwendig und muss gemacht werden.

Allerdings stellt sich dann die Frage, welcher Führerschein mindestens gemacht werden muss?

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Auto bis 25 km/h: Welche Fahrerlaubnis ?

Wer ein Elektrofahrzeug bis 25 km/h oder ähnlich beschränkte Fahrzeuge führen möchte, der hat unterschiedliche Möglichkeiten.

 

Etwa erlaubt der Schein der Klasse AM, das Führen von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, wobei die Motorleistung auf einen Hubraum von 50 cm³ oder auf 4 kW beschränkt sein muss.

 

Hat man ein Fahrzeug, bei dem der Hubraum oder die Leistung über diesen Werten liegt, muss der Schein der Klasse B vorhanden sein.

 

Diese Vorschrift trifft auch dann zu, wenn das vorhandene Fahrzeug mehr als nur einen Sitzplatz hat.

Der Pkw-Führerschein schließt übrigens alle Fahrzeuge bis 25 km/h ein. Ein Fahrzeug, das gedrosselt ist, respektive bauartbedingt gar nicht schneller fahren kann, benötigt beim Vorliegen von diesem Führerschein keine gesonderte Fahrerlaubnis oder Schlüsselnummer.


Personen, die sich ein sogenanntes Mikro- oder Mini-Fahrzeug zulegen möchten, das auf 25 km/h beschränkt ist, müssen im Vorfeld prüfen, ob eine dafür gültige Fahrerlaubnis vorliegt.

Es kommt nicht selten vor, dass diese Fahrzeuge als Fahrzeuge angeboten werden, die ohne Führerschein genutzt werden dürfen.

Das ist aber falsch! 

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Allerdings ist der Erwerb eines solchen Fahrzeuges nicht verboten.

Natürlich kann man sich so ein Fahrzeug kaufen, nur ist die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ohne den vorgeschriebenen Führerschein verboten.

Wenn das Fahrzeug nicht als Krankenfahrstuhl gemäß der Übergangsbestimmung zugelassen ist, und die Personen, die es benutzen möchte, über keinen zulässigen Führerschein verfügt, macht sie sich strafbar. Egal, ob überhaupt keine Fahrerlaubnis vorhanden ist oder ob nur eine Mofa-Prüfbescheinigung vorliegt.

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